226 RVJ / ZWR 2024 Strassenverkehrsrecht – Strafbestimmungen – KGE (I. Strafrecht- liche Abteilung) vom 27. Juli 2023, Staatsanwaltschaft c. X. – TCV P1 23 19 Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversiche- rung (Art. 96 Abs. 2 SVG) in Konkurrenz zu Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 SVG); Zustellfiktion im Verwaltungsver- fahren - Verhältnis zwischen Art. 96 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 SVG sowie zwischen den ein- zelnen litera dieses Absatzes (E. 5.1). - Keine Zustellfiktion bei der Verfügung zur Einziehung von Kontrollschildern wegen ab- gelaufener Versicherungsdeckung (E. 5.1). - Verwendung ohne das Wissen der betroffenen Person eingezogener Kontrollschilder am Fahrzeug, für welches diese ursprünglich ausgegeben wurden (E. 5.2). Conduite sans permis de circulation, sans autorisation ou sans assu- rance responsabilité civile (art. 96 al. 2 LCR) en concours avec l’usage abusif de permis et de plaques (art. 97 al. 1 LCR) ; fiction de notification
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
226 RVJ / ZWR 2024 Strassenverkehrsrecht – Strafbestimmungen – KGE (I. Strafrecht- liche Abteilung) vom 27. Juli 2023, Staatsanwaltschaft c. X. – TCV P1 23 19 Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversiche- rung (Art. 96 Abs. 2 SVG) in Konkurrenz zu Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 SVG); Zustellfiktion im Verwaltungsver- fahren
- Verhältnis zwischen Art. 96 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 SVG sowie zwischen den ein- zelnen litera dieses Absatzes (E. 5.1).
- Keine Zustellfiktion bei der Verfügung zur Einziehung von Kontrollschildern wegen ab- gelaufener Versicherungsdeckung (E. 5.1).
- Verwendung ohne das Wissen der betroffenen Person eingezogener Kontrollschilder am Fahrzeug, für welches diese ursprünglich ausgegeben wurden (E. 5.2). Conduite sans permis de circulation, sans autorisation ou sans assu- rance responsabilité civile (art. 96 al. 2 LCR) en concours avec l’usage abusif de permis et de plaques (art. 97 al. 1 LCR) ; fiction de notification en procédure administrative
- Relation entre l’art. 96 al. 2 et l’art. 97 al. 1 LCR, ainsi qu’entre les différentes lettres de cet alinéa (consid. 5.1).
- Absence de fiction de notification d’une décision de confiscation des plaques de contrôle pour cause d’échéance de la couverture d’assurance (consid. 5.1).
- Utilisation, à l’insu de la personne concernée, de plaques de contrôle confisquées sur le véhicule pour lequel elles avaient été initialement délivrées (consid. 5.2).
Aus den Erwägungen
2. Soweit für den angefochtenen Schuldspruch relevant, legt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten in der Anklageschrift folgenden Sachverhalt zur Last: Am Montag, den 22. November 2021, gegen 17.20 Uhr, fuhr X. am Steuer seines Personenwagens mit dem Kontrollschild VS xxxx1 auf der Simplonpassstrasse von Italien herkommend in Richtung Brig. An- lässlich der Einreise in die Schweiz, auf der Simplonpassstrasse, Höhe Alte Kaserne, Gemeinde Simplon-Dorf, wurde er bei einer Zollkontrolle angehalten und kontrolliert. Es zeigte sich, dass der Versicherungs- schutz für das fragliche Fahrzeug abgelaufen war, und somit keine Haftpflichtversicherung bestand. Zudem waren die Schilder seitens der
RVJ / ZWR 2024 227 Dienststelle für Strassenverkehr- und Schifffahrt des Kantons Wallis zur Einziehung ausgeschrieben. […] Da der Beschuldigte die Versicherungsprämie nicht bezahlt hat, ist der Versicherungsschutz für das Fahrzeug abgelaufen, weshalb sich X des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversiche- rung (Art. 96 Abs. 2 SVG) schuldig und strafbar gemacht hat. Die Schil- der VS xxxx1 wurden in der Folge zur Einziehung ausgeschrieben und waren nicht mehr für den Verkehr zugelassen. Der Beschuldigte hat es unterlassen, die Schilder der DSUS abzugeben, sondern hat sie wider- rechtlich weiterhin benutzt, weshalb er sich des Missbrauchs von Aus- weisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) schuldig und strafbar gemacht hat. […] […] 5.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtver- sicherung nicht besteht. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe (Art. 96 Abs. 2 SVG). […] Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind oder ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt (Art. 97 Abs. 1 lit. a und b SVG). Zwischen den Strafbestimmungen von Art. 96 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 SVG besteht Idealkonkurrenz (vgl. BGE 145 IV 206 E. 3.3.2 zur Kon- kurrenz zwischen Art. 97 Abs. 1 SVG und der Spezialbestimmung von Art. 145 Abs. 4 VZV, welche Art. 96 Abs. 2 SVG verdrängt unter Ver- weis auf JEANNERET, Les disposition pénales de la Loi sur la circulation routière [LCR], 2007, N. 38 zu Art. 97 SVG, der die Konkurrenz zu Art. 96 Abs. 2 SVG behandelt). Das Unrecht, ein Motorfahrzeug ohne Haftpflichtversicherung in Verkehr gesetzt zu haben, wird damit durch die Verurteilung nach Art. 96 Abs. 2 SVG bereits vollständig abgegol- ten. Fraglich kann somit einzig sein, ob der Beschuldigte eine weitere unrechte Handlung mit Bezug auf die Kontrollschilder begangen hat, nämlich diese trotz entsprechender Aufforderung nicht abgegeben zu haben (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) oder durch die Verwendung von
228 RVJ / ZWR 2024 Kontrollschildern, welche nicht für sein Fahrzeug bestimmt waren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG). Zieht das Strassenverkehrsamt die Kontrollschilder ein und werden diese nicht deponiert, sondern weiterhin verwendet, fällt diese Tat nur unter Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. Eine kumulative Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG fällt ausser Betracht (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Waadt PE.002147 vom 9. März 2021). Der Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG setzt jedoch eine rechtskräftige Einziehungsverfügung (und damit auch deren ordnungsgemässe Eröffnung) voraus (BGE 88 IV 116 E. 1). Da das kantonale Recht keine ausdrücklichen Bestimmun- gen zur Notifikation von Entscheiden vorsieht, wendet das Kantonsge- richt die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zustellfiktion an (Urteil des Kantonsgerichts Wallis A1 17 10 vom
12. Mai 2017 E. 1.3). Zwar wurde die Verfügung ordnungsgemäss per Einschreiben versandt. Eine Zustellfiktion kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die betroffene Person mit einer Zustellung rechnen musste, also bereits ein Prozessverhältnis bestand (Urteil des Kantons- gerichts Wallis A1 17 10 vom 12. Mai 2017 E. 1.3.4 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). In der Lehre wird davon der Fall unterschieden, in welchem sich die betroffene Person der Zustel- lung bewusst entzieht und daraus folgend eine eventualvorsätzliche Tatbegehung postuliert (JEANNERET, a.a.O., N. 53 zu Art. 97 SVG); die Mehrheit der Lehre ist jedoch anderer Ansicht und will eine solche Zu- stellfiktion allenfalls auf querulatorische Fälle beschränkt wissen (MAU- RER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Maurer/Riesen-Kupper/Weder [Hrsg.], StGB JStG Kommentar, 21. A., 2022, N. 4 zu Art. 97 SVG; WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungs- bussengesetz, 2. A., 2014, N. 14 zu Art. 97 SVG; BUSSY/RUSCONI/JEAN- NERET/KUHN/MIZEL/MÜLLER, Code suisse de la circulation routière, 4. A., 2015, N. 2.3 zu Art. 97 SVG; BÄHLER, Basler Kommentar, 2014, N. 14 zu Art. 97 SVG). Soll das Erfordernis eines bestehenden Prozessver- hältnisses zur Anwendung der Zustellfiktion und damit das Erfordernis einer vollstreckbaren Verfügung nicht vollständig ausgehöhlt werden, kann nur mit Zurückhaltung auf eine (eventual)vorsätzliche oder fahr- lässige Zustellungsvereitelung erkannt werden. Freilich war dem Be- schuldigten durch seine Versicherung die Aufhebung des Versicherungsschutzes verbunden mit einem Verbot, das Fahrzeug zu benutzen, in Aussicht gestellt worden. Dadurch entstand allerdings (auch nach den früheren Erfahrungen des Beschuldigten) kein Pro- zessverhältnis zum Strassenverkehrsamt. Der Staatsanwaltschaft ist
RVJ / ZWR 2024 229 zwar zuzugestehen, dass der Beschuldigte davon ausgehen konnte bzw. musste, dass das Strassenverkehrsamt die Schilder dereinst ein- ziehen werde. Dies geht jedoch nicht über den Schuldner hinaus, der sich im Betreibungsverfahren nach erhobenem Rechtsvorschlag auf ein Rechtsöffnungsverfahren einstellen muss. Auch dort hat das Bun- desgericht die Anwendung einer Zustellfiktion abgelehnt (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Dass sich der Beschuldigte, ein juristischer Laie, in gera- dezu querulatorischer Art und Weise einer Zustellung zu entziehen ver- suchte, ist anhand der Akten nicht nachgewiesen. Wie er zudem an der Berufungsverhandlung ausführte, befand sich seine Familie im Zeit- raum der Zustellung in Italien und er selbst war für seine Arbeitgeberin auf verschiedenen Baustellen überall in der Schweiz im Einsatz. Dass er das Einschreiben nicht abholte, kann damit auch auf fehlende Gele- genheit zur Abholung zurückgeführt werden, wovon im Zweifel für den Angeklagten auszugehen ist. Der Beschuldigte hat den Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG nicht erfüllt. 5.2 Die Staatsanwaltschaft versucht nun, eine Strafbarkeit nach Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG zu begründen. Dabei stellt sie darauf ab, dass der Beschuldigte die eingezogenen und für ungültig erklärten Kontrollschil- der tatsächlich noch verwendet hat. Der Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG ist bezüglich Kontrollschilder auf jene Fälle zugeschnitten, in welchen fremde Kontrollschilder an einem Fahrzeug verwendet wer- den. Daneben kann eine Anwendung in Betracht fallen, wenn der Be- troffene weiss oder wissen muss, dass die Schilder nicht gültig für sein Fahrzeug ausgestellt sind. Hingegen wollte das Bundesgericht nach Ablauf der Gültigkeitsfrist befristeter Kontrollschilder nicht etwa Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, sondern Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG angewendet wissen (BGE 94 IV 81 E. 1). Das Wissenselement ist im vorliegenden Fall der Kernpunkt, sowohl im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand als auch auf einen allfälligen Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB), wenn der Beschuldigte davon aus- gehen durfte, dass die für sein Fahrzeug ausgestellten Kontrollschilder nach wie vor gültig sind. Da die am Fahrzeug montierten Kontrollschil- der ursprünglich für eben dieses Fahrzeug ausgestellt worden waren, durfte der Beschuldigte grundsätzlich davon ausgehen, das Fahrzeug mit diesen auch in Verkehr setzen zu dürfen. Es stellt sich damit die Frage, ob ihm sein Nichtwissen um die Einziehung der Kontrollschilder
230 RVJ / ZWR 2024 (eventual)vorsätzlich oder fahrlässig zum Vorwurf gemacht werden kann. Dies unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt von BGE 94 IV 81, in welchem dem Beschuldigten der Ablauf der Gültigkeitsfrist be- wusst sein musste. Dabei überschneidet sich die Frage des schuldhaften Nichtwissens mit jener der vorstehend diskutierten schuldhaften Zustellungsvereitelung. Beide können nur dann in Frage kommen, wenn den Beschuldigten eine Pflicht traf, den eingeschriebenen Brief des Strassenverkehrsamts entgegenzunehmen, welche er vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hätte. Da eine solche Pflicht aufgrund der vorstehenden Erwägungen bereits verneint wurde, kann auch kein Schuldspruch wegen Verlet- zung des Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG ergehen. Darüber hinaus wird in der Lehre für eine Verurteilung nach Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG eine Täuschungsabsicht verlangt (GIGER, SVG Kommentar,
9. A., 2022, N. 1 zu Art. 97 SVG), welche vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich ist. Selbst wenn der Beschuldigte von der Einziehung Kennt- nis gehabt hätte, würde die Benutzung eben dieser eingezogenen Kon- trollschilder jeder Täuschungsabsicht widersprechen.